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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei. Sie überträgt die Ausübung dieses Rechts auf verschiedene Präsidenten und behält dem Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen bestimmte Fälle vor.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BPostErnAnO1954-02-10BGBl I1954, 15Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei Überschrift: Gilt auch im Saarland gem. § 13 Abs. 4 G v. 23.12.1956 101-2 BPostErnAnOI.Auf Grund des Artikels I der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) ergänzt durch die Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der planmäßigen Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 und der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten den Präsidentendes Fernmeldetechnischen Zentralamts,des Posttechnischen Zentralamts,des Sozialamts der Deutschen Bundespost,der Oberpostdirektionen sowie dem Präsidenten der Bundesdruckerei je für ihren Dienstbereich. I.: A v. 17.5.1950 2030-11; Bezeichnung d. Besoldungsgruppen geändert und "Präsidenten der Bundesdruckerei" anstelle von "Direktor der Bundesdruckerei" gem. § 63 Abs. 2 BBesG 2032-1; vergl. jetzt A v. 14.7.1975 I 1915 2030-11-47; Kursivdruck überholt; den nichtplanmäßigen Beamten entsprechen jetzt Beamte auf Widerruf u. auf Probe BPostErnAnOII.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vor. BPostErnAnOIII.- BPostErnAnOSchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.