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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2023 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2023. Sie legt fest, welche Beträge pro Fluggast für Flüge zu verschiedenen Zielorten zu entrichten sind.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2023LuftVStAbsenkV 20232022-11-14BGBl I2022, 2062Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2023Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2023 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++) LuftVStAbsenkV 2023EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176): LuftVStAbsenkV 2023§ 1Steuersätze 2023Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2023 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1. ][Text: 12,73 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,73 Euro, 2. ][Text: 32,25 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,25 Euro, 3. ][Text: 58,06 Euro.]-->in anderen Ländern:58,06 Euro. LuftVStAbsenkV 2023§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.