Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und legt verschiedene Anwendungszeitpunkte fest.
Was es regelt
- Die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.
- Die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
- Die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
- Die Anwendungszeitpunkte für bestimmte Paragraphen des Einkommensteuergesetzes.
Wen es betrifft
- Das Bundeszentralamt für Steuern.
- Personen oder Unternehmen, deren Vergütungen den genannten Paragraphen des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes unterliegen.
Eckpunkte
- Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens und der Veranlagung, wenn die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
- § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
- § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
📄 Gesetzestext
StAbzVeranlZÜV2013-06-24BGBl I2013, 1679Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte (+++ Textnachweis ab: 29.6.2013 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.6.2013 I 1679 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 29.6.2013 in Kraft getreten.
StAbzVeranlZÜV§ 1Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für SteuernDas Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für 1.die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,2.die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,3.die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
StAbzVeranlZÜV§ 2Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.