Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag zu, der die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Informationstechnologie in den Verwaltungen regelt. Es dient der Umsetzung von Artikel 91c des Grundgesetzes.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats.
- Die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz von Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und alle ihre Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen).
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung des Gesetzes veröffentlicht.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags zuständig.
Gesetzestext
Art91cÄnd
Vtr1G2019-08-04BGBl I2019, 1126Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag (+++ Textnachweis ab: 9.8.2019 +++)
Art91cÄndVtr1GArt 1
(Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.