Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag zu, der die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Informationstechnologie in den Verwaltungen regelt. Es dient der Umsetzung von Artikel 91c des Grundgesetzes.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats.
- Die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz von Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und alle ihre Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen).
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung des Gesetzes veröffentlicht.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags zuständig.
📄 Gesetzestext
GGArt91cÄndVtr1G2019-08-04BGBl I2019, 1126Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag (+++ Textnachweis ab: 9.8.2019 +++)
GGArt91cÄndVtr1GArt 1(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GGArt91cÄndVtr1GArt 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.