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Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag zu, der die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Informationstechnologie in den Verwaltungen regelt. Es dient der Umsetzung von Artikel 91c des Grundgesetzes.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats.
  • Die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz von Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und alle ihre Länder (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen).
  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Eckpunkte

  • Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
  • Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung des Gesetzes veröffentlicht.
  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für die Bekanntmachung des Inkrafttretens des IT-Änderungsstaatsvertrags zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext

Art91cÄnd

Vtr1G2019-08-04BGBl I2019, 1126Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag (+++ Textnachweis ab: 9.8.2019 +++)

Art91cÄndVtr1GArt 1

(1)Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c

(Erster IT-Änderungsstaatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.

(2)Der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art91cÄndVtr1GArt 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.