Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit. Es ermöglicht die Durchführung dieses Abkommens und der zugehörigen Zusatzvereinbarungen in Deutschland.
Was es regelt
- Die Bestimmung von Verbindungsstellen für die Sozialversicherung und deren Aufgaben.
- Die Regelung der Aufsicht über diese Verbindungsstellen.
- Die Verpflichtung von Personen zur Vorlage von Dokumenten und zur Einhaltung von Fristen und Meldevorschriften.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, auf die das Abkommen und die Zusatzvereinbarungen anzuwenden sind.
- Träger der Sozialversicherung oder Verbände solcher Träger.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Rechtsverordnungen zur Durchführung des Abkommens erlassen.
- Diese Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
- Das Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung feststellt.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkBELG1963-05-29BGBl II1963, 404Gesetz zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit
nebst Schlußprotokoll, der Ersten, Zweiten und Dritten Zusatzvereinbarung und
dem Zusatzprotokoll zu dem AbkommenStandGeändert durch Art. 2 Nr. 1 G v. 27.4.2002 I 1464 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
SozSichAbkBELGArt 1-
SozSichAbkBELGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkBELGArt 3Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Abkommens, des Schlußprotokolls zu dem Abkommen und der Zusatzvereinbarungen a)Träger der Sozialversicherung oder Verbände solcher Träger als Verbindungsstellen bestimmen, ihre Aufgaben abgrenzen und die Aufsicht regeln, b)den Personen, auf die das Abkommen und die Zusatzvereinbarungen anzuwenden sind, die Vorlage von Formblättern, ärztlichen Bescheinigungen und anderen Schriftstücken sowie die Einhaltung von Fristen und die Beachtung von Meldevorschriften auferlegen.
SozSichAbkBELGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
SozSichAbkBELGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.