Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen und ändert zwei weitere Gesetze.
Was es regelt
- Die Regelung von Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen.
- Änderungen des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes.
- Änderungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost.
Wen es betrifft
- Gesellschaftliche Einrichtungen.
- Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Eckpunkte
- Eine Anschlussregelung der Länder mit der Bundesregierung über Restzahlungen soll bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.
- Kommt keine Vereinbarung zustande, werden jährliche Leistungen der genannten Länder in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark verrechnet.
- Die Verrechnung erfolgt mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
ARGEuaÄndG1997-03-06BGBl I1997, 434Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost
(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1997 +++)
Art. 1: ARG 105-29 Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsvorschrift Art. 5: Inkrafttreten
ARGEuaÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ARGEuaÄndGArt 1Gesetz zur Regelung der Altschulden für
gesellschaftliche Einrichtungen
(Altschuldenregelungsgesetz - ARG)-
ARGEuaÄndG(XXXX) Art 2 und 3-
ARGEuaÄndGArt 4Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.
ARGEuaÄndGArt 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.