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Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investi

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen und ändert zwei weitere Gesetze.

Was es regelt

  • Die Regelung von Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen.
  • Änderungen des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes.
  • Änderungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost.

Wen es betrifft

  • Gesellschaftliche Einrichtungen.
  • Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Eckpunkte

  • Eine Anschlussregelung der Länder mit der Bundesregierung über Restzahlungen soll bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.
  • Kommt keine Vereinbarung zustande, werden jährliche Leistungen der genannten Länder in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark verrechnet.
  • Die Verrechnung erfolgt mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

ARGEuaÄndG1997-03-06BGBl I1997, 434Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (+++ Textnachweis ab:

  1. 3.1997 +++) Art. 1: ARG 105-29 Art. 2 bis 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsvorschrift Art. 5: Inkrafttreten ARGEuaÄndGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ARGEuaÄndGArt 1Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG)- ARGEuaÄndG(XXXX) Art 2 und 3- ARGEuaÄndGArt 4Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum
  2. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern. ARGEuaÄndGArt 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.