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Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für bestimmte Fahrzeuge. Sie erlaubt, dass Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen für diese Fahrzeuge von speziellen Sachverständigen oder Prüfern durchgeführt werden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 151967-02-28BGBl I1967, 263Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZOFünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.4.2006 I 988(+++ Textnachweis ab: 10.3.1967 +++) StVZOAusnV 15EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: StVZOAusnV 15§ 1(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden. StVZOAusnV 15§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. StVZOAusnV 15SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.