Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert Vorschriften zum Schadensersatzrecht und regelt, wann diese Änderungen in Kraft treten und unter welchen Umständen sie auch für frühere Ereignisse gelten.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1978.
- Die Anwendbarkeit der Vorschriften auf schädigende Ereignisse, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind.
- Die Möglichkeit, Schadensersatz bis zu bestimmten Beträgen zu verlangen, auch wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten lag.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die aufgrund der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz leisten müssen.
- Personen, die Anspruch auf Schadensersatz haben.
Eckpunkte
- Die Vorschriften des Gesetzes finden grundsätzlich keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten eingetreten ist, mit Ausnahme von Artikel 4.
- Schadensersatz kann auch für Ereignisse vor dem Inkrafttreten verlangt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen erforderlich und dem Ersatzpflichtigen zumutbar ist.
- Dieser Schadensersatz ist auf die in Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 bestimmten Beträge begrenzt.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
📄 Gesetzestext
SchErsRÄndG1977-08-16BGBl I1977, 1577Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1978 +++)
SchErsRÄndG(XXXX) Art 1 bis 4
SchErsRÄndGArt 5(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme von Artikel 4 keine Anwendung, wenn das schädigende Ereignis vor seinem Inkrafttreten eingetreten ist.
(2) Ist nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes oder des Luftverkehrsgesetzes wegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen Schadensersatz zu leisten, so kann der Ersatzberechtigte, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich ist und dem Ersatzpflichtigen zugemutet werden kann, Schadensersatz bis zur Höhe der in Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 und 3 bestimmten Beträge auch dann verlangen, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Dies gilt nicht, soweit nach diesen Gesetzen eine Schadensersatzpflicht bisher nicht bestand. Im übrigen findet Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) sinngemäße Anwendung.
SchErsRÄndGArt 6-
SchErsRÄndGArt 7Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
SchErsRÄndGArt 8(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.