Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Steuersätze für das Jahr 2015 fest, die im Luftverkehrsteuergesetz geregelt sind. Sie bestimmt, wie hoch die Steuer pro Fluggast für Flüge mit verschiedenen Zielorten ist.
Was es regelt
- Die Höhe der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2015.
- Die Steuersätze pro Fluggast basierend auf dem Zielort des Fluges.
- Die Anwendung der Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015.
Wen es betrifft
- Fluggäste, die Flüge mit einem Zielort in den in der Verordnung genannten Ländern antreten.
- Die Luftverkehrsbranche, die diese Steuern erheben und abführen muss.
Eckpunkte
- Die Steuersätze bleiben für das Jahr 2015 unverändert.
- Die Steuer beträgt 7,50 Euro pro Fluggast für Flüge in ein Land der Anlage 1 zum Gesetz.
- Die Steuer beträgt 23,43 Euro pro Fluggast für Flüge in ein Land der Anlage 2 zum Gesetz.
- Für Flüge in andere Länder beträgt die Steuer 42,18 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStFestV 2015LuftVStFestV 20152014-11-24BGBl I2014, 1822Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2015 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
LuftVStFestV 2015EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3265) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
LuftVStFestV 2015§ 1Steuersätze 2015Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.
][Text: 7,50 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.
][Text: 23,43 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.
][Text: 42,18 Euro.]-->in anderen Ländern42,18 Euro.
LuftVStFestV 2015§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.