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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- un

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu. Es regelt auch, welche deutsche Behörde für die Auslegung dieses Übereinkommens zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen vom 16. September 1988.
  • Die Einlegung eines Widerspruchs, wie in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehen.
  • Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Auslegung des Übereinkommens.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Eckpunkte

  • Das Gesetz stimmt dem Übereinkommen vom 16. September 1988 zu, das am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde.
  • Ein Widerspruch gemäß Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen wird eingelegt.
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige nationale Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2.
  • Das Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenHinweisGeändert durch Art. 164 V v.

(+++ Textnachweis ab: 15.10.1994 +++)

Art 1Dem in Bern am 23.

Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs.

1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

(XXXX) Art 3 und 4(weggefallen)

Art 5

(1)Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.