Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu. Es regelt auch, welche deutsche Behörde für die Auslegung dieses Übereinkommens zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen vom 16. September 1988.
- Die Einlegung eines Widerspruchs, wie in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehen.
- Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Auslegung des Übereinkommens.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Übereinkommen vom 16. September 1988 zu, das am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde.
- Ein Widerspruch gemäß Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen wird eingelegt.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige nationale Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2.
- Das Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
VollstrZustÜbk1988G1994-09-30BGBl II1994, 2658 (3772)Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenHinweisGeändert durch Art. 164 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis ab: 15.10.1994 +++)
VollstrZustÜbk1988GArt 1Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
VollstrZustÜbk1988GArt 2Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.
VollstrZustÜbk1988G(XXXX) Art 3 und 4(weggefallen)
VollstrZustÜbk1988GArt 5(1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.