Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Geldern, die zuvor als Konjunkturausgleichsrücklagen bei der Deutschen Bundesbank stillgelegt waren, und beendet die Pflicht zur Stilllegung solcher Beträge in Zukunft.
Was es regelt
- Die Freigabe von angesammelten Beträgen, die als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank lagen.
- Die Aufhebung der Pflicht, künftige Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer als Konjunkturausgleichsrücklage anzusammeln.
- Die Vereinnahmung dieser künftigen Beträge bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen.
- Die Entnahme von Erstattungen an Stabilitätszuschlag aus dem Aufkommen dieser Steuern.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, deren Mittel als Konjunkturausgleichsrücklagen stillgelegt waren.
- Die Deutsche Bundesbank, die diese Sonderkonten führte.
Eckpunkte
- Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes angesammelten Beträge werden zur Entnahme freigegeben.
- Künftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer müssen nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage angesammelt werden.
- Diese künftigen Beträge werden stattdessen direkt bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt.
- Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind aus dem Aufkommen dieser Steuern zu leisten.
📄 Gesetzestext
EStFreigG1974-12-23BGBl I1974, 3676, 3679Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
(+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++)
Das G wurde als Artikel 7 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten.
EStFreigG§ 1Freigabe der stillgelegten MittelDie nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.
EStFreigG§ 2Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende
BeträgeKünftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.
EStFreigG§ 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
EStFreigG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.