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Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stilleg

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Freigabe von Geldern, die zuvor als Konjunkturausgleichsrücklagen bei der Deutschen Bundesbank stillgelegt waren, und beendet die Pflicht zur Stilllegung solcher Beträge in Zukunft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EStFreigG1974-12-23BGBl I1974, 3676, 3679Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (+++ Textnachweis ab: 25.12.1974 +++) Das G wurde als Artikel 7 des G v. 23.12.1974 I 3676 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 dieses G am 25.12.1974 in Kraft getreten. EStFreigG§ 1Freigabe der stillgelegten MittelDie nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben. EStFreigG§ 2Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende BeträgeKünftig aufkommende Beträge aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern werden bei den entsprechenden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu leistende Erstattungen an Stabilitätszuschlag sind dem Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen. EStFreigG§ 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. EStFreigG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.