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Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anwendung und Änderung von Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, insbesondere im Hinblick auf die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Januar 1964. Es legt fest, wie der Mindestwert für bebaute Grundstücke zu berechnen ist.

Was es regelt

  • Die Anwendung von § 77 des Bewertungsgesetzes für die Einheitswerte des Grundbesitzes.
  • Die Berechnung des Mindestwerts für bebaute Grundstücke.
  • Die Aufhebung von Feststellungsbescheiden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach einer bestimmten Fassung des § 77 erlassen wurden.
  • Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Eigentümer von Grundbesitz, deren Einheitswerte zum 1. Januar 1964 festgestellt werden.
  • Behörden, die für die Bewertung von Grundbesitz zuständig sind.

Eckpunkte

  • Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 ist § 77 des Bewertungsgesetzes in einer bestimmten Fassung anzuwenden.
  • Der Mindestwert für ein bebautes Grundstück darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.
  • Feststellungsbescheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der alten Fassung des § 77 erlassen wurden, sind aufzuheben.
  • Das Gesetz ist am 22.8.1969 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften Das G wurde als Artikel 7 G 707-6-1-1 v. 18.8.1969 I 1211 (StÄndG 1969) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschloss

(+++ Textnachweis ab: 22. 8.1969 +++)

§ 1Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.

Januar 1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes, bei denen die Wertverhältnisse vom

  1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) in der folgenden Fassung anzuwenden: "§ 77Mindestwert Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."

§ 2Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.

Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so ist der Feststellungsbescheid aufzuheben.

§ 3

-

§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.