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Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anwendung und Änderung von Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, insbesondere im Hinblick auf die Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. Januar 1964. Es legt fest, wie der Mindestwert für bebaute Grundstücke zu berechnen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BewÄndG1969-08-18BGBl I1969, 1211, 1220Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 22. 8.1969 +++) Das G wurde als Artikel 7 G 707-6-1-1 v. 18.8.1969 I 1211 (StÄndG 1969) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 2 dieses G am 22.8.1969 in Kraft getreten. BewÄndG§ 1Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes, bei denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) in der folgenden Fassung anzuwenden: "§ 77Mindestwert Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre." BewÄndG§ 2Sind Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 nach § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden, so ist der Feststellungsbescheid aufzuheben. BewÄndG§ 3- BewÄndG§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. BewÄndG§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.