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Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch

Kurz gesagt

Diese Verordnung bestimmt, welche Behörde für die Beglaubigung von Urkunden zuständig ist, um die Legalisation zwischen Deutschland und Italien zu vereinfachen. Sie setzt einen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik aus dem Jahr 1969 um.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UrkBefrITAV1974-09-24BGBl I1974, 2353Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist (+++ Textnachweis ab: 28. 9.1974 +++) UrkBefrITAVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1069) verordnet die Bundesregierung: UrkBefrITAV§ 1Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden erteilt das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. UrkBefrITAV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden auch im Land Berlin. UrkBefrITAV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.