Kurz gesagt
Diese Verordnung bestimmt, welche Behörde für die Beglaubigung von Urkunden zuständig ist, um die Legalisation zwischen Deutschland und Italien zu vereinfachen. Sie setzt einen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik aus dem Jahr 1969 um.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Beglaubigung von Urkunden gemäß Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969.
- Die Anwendung dieser Regelung auf Urkunden aus dem Geschäftsbereich von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Behörden des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Urkunden beglaubigt werden müssen.
- Personen oder Institutionen, die Urkunden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik verwenden, bei denen auf die Legalisation verzichtet wird.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt erteilt die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969.
- Dies gilt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
UrkBefrITAV1974-09-24BGBl I1974, 2353Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1974 +++)
UrkBefrITAVEingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1069) verordnet die Bundesregierung:
UrkBefrITAV§ 1Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden erteilt das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
UrkBefrITAV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden auch im Land Berlin.
UrkBefrITAV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.