Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2019 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, um die Berechtigung für Prozesskostenhilfe zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Höhe der Abzüge vom Einkommen für Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Spezifische Beträge für verschiedene Personengruppen, die bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden.
- Die Anwendung dieser Beträge gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Personen dieser Parteien.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Abzugsbeträge.
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen beträgt der Abzug 223 Euro.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Abzug 491 Euro.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person gibt es altersabhängige Abzüge: Erwachsene 392 Euro, Jugendliche (15-18 Jahre) 372 Euro, Kinder (7-14 Jahre) 345 Euro, Kinder (bis 6 Jahre) 282 Euro.
📄 Gesetzestext
PKHB 2019PKHB 20192018-12-19BGBl I2018, 2707Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 31.12.2018 +++)
PKHB 2019(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 223 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 491 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 392 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 Euro.
PKHB 2019SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.