Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2020 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu den Freibeträgen für die Prozesskostenhilfe.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei für die Prozesskostenhilfe.
- Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
- Spezifische Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Beträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und deren Unterhalt von der Partei geleistet wird.
Eckpunkte
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 228 Euro vom Einkommen abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 501 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden folgende Beträge abgezogen: Erwachsene 400 Euro, Jugendliche (15-18 Jahre) 381 Euro, Kinder (7-14 Jahre) 358 Euro, Kinder (bis 6 Jahre) 289 Euro.
- Diese Beträge sind ab dem 1. Januar 2020 maßgebend.
Gesetzestext
Gesetzestext
PKHB 2020PKHB 20202019-12-20BGBl I2019, 2942Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 30.12.2019 +++) PKHB 2020(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom
- März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Die ab dem
- Januar 2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 228 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 501 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 400 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 381 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 358 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro. PKHB 2020SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz