Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2020 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu den Freibeträgen für die Prozesskostenhilfe.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei für die Prozesskostenhilfe.
- Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
- Spezifische Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Beträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind und deren Unterhalt von der Partei geleistet wird.
Eckpunkte
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 228 Euro vom Einkommen abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 501 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden folgende Beträge abgezogen: Erwachsene 400 Euro, Jugendliche (15-18 Jahre) 381 Euro, Kinder (7-14 Jahre) 358 Euro, Kinder (bis 6 Jahre) 289 Euro.
- Diese Beträge sind ab dem 1. Januar 2020 maßgebend.
📄 Gesetzestext
PKHB 2020PKHB 20202019-12-20BGBl I2019, 2942Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 30.12.2019 +++)
PKHB 2020(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 228 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 501 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 400 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 381 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 Euro.
PKHB 2020SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.