Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für die Prozesskostenhilfe abgezogen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei.
- Unterschiedliche Abzugsbeträge je nach Art des Einkommens (Erwerbstätigkeit) und der unterhaltsberechtigten Personen.
- Die spezifischen Beträge für die Partei selbst, Ehegatten/Lebenspartner und weitere unterhaltsberechtigte Personen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen und Prozesskostenhilfe beantragen.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Beträge.
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 215 Euro abgesetzt.
- Für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner werden 473 Euro abgesetzt.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängig Beträge zwischen 272 Euro und 377 Euro abgesetzt.
📄 Gesetzestext
PKHB 2017PKHB 20172016-12-12BGBl I2016, 2869Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 16.12.2016 +++)
PKHB 2017(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2017 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 215 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 473 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 377 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 333 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.
PKHB 2017SchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.