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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenv

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten für Beamte der Deutschen Bundespost POSTDIENST zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
POSTDIENSTBeihAZAnO1991-05-29BGBl I1991, 1925Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost (+++ Textnachweis ab: 29.9.1991 +++) POSTDIENSTBeihAZAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. POSTDIENSTBeihAZAnOII.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor. POSTDIENSTBeihAZAnOIII.SchlußvorschriftenDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. POSTDIENSTBeihAZAnOSchlußformelDas Direktorium der Deutschen Bundespost

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.