Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten für Beamte der Deutschen Bundespost POSTDIENST zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, die Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen beantragen.
- Das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST als zuständige Stelle.
Eckpunkte
- Das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST ist befugt, Widerspruchsbescheide in Beihilfeangelegenheiten zu erlassen.
- Das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST vertritt den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten.
- In besonderen Fällen behält sich das Direktorium der Deutschen Bundespost die Vertretung des Dienstherrn vor.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
POSTDIENSTBeihAZAnO1991-05-29BGBl I1991, 1925Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
(+++ Textnachweis ab: 29.9.1991 +++)
POSTDIENSTBeihAZAnOI.Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
POSTDIENSTBeihAZAnOII.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
POSTDIENSTBeihAZAnOIII.SchlußvorschriftenDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
POSTDIENSTBeihAZAnOSchlußformelDas Direktorium der Deutschen Bundespost
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.