Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Reichsbehörden und Reichsanstalten Bekanntmachungen über Fundsachen und ähnliche Gegenstände veröffentlichen müssen. Es legt fest, wie diese Bekanntmachungen erfolgen und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Art und Weise der Bekanntmachung von Fundsachen durch Reichsbehörden und Reichsanstalten.
- Die Dauer des Aushangs von Bekanntmachungen an Amtsstellen.
- Die Möglichkeit zusätzlicher Bekanntmachungen, z.B. in öffentlichen Blättern.
- Die Mindestdauer der Frist zur Anmeldung von Rechten bei Fundsachen.
Wen es betrifft
- Reichsbehörden und Reichsanstalten, die Fundsachen verwalten.
- Personen, die Rechte an Fundsachen geltend machen möchten.
Eckpunkte
- Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder einer dafür bestimmten Stelle.
- Der Aushang muss mindestens sechs Wochen lang erfolgen.
- Die Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen.
- Die Frist beginnt mit dem Aushang oder, bei zusätzlicher Veröffentlichung, mit der letzten Einrückung in öffentliche Blätter.
📄 Gesetzestext
BGBABest 18981898-06-16RGBl1898, 912Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§ 980, 981,
983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
BGBABest 1898EingangsformelAuf Grund der §§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat folgende Vorschriften über die in Fundsachen usw. von Reichsbehörden und Reichsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen beschlossen:
BGBABest 1898§ 1(1) Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Reichsbehörden und Reichsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs zu früh entfernt wird.
(2) Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.
BGBABest 1898§ 2Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.