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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche von Mitarbeitern des Bundeskanzleramtes bezüglich Reisekosten entscheidet und wer den Bund bei Klagen in diesen Angelegenheiten vertritt. Sie überträgt diese Zuständigkeiten hauptsächlich an das Bundesverwaltungsamt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BKWid/VtrBRKGuaAnO2011-03-30BGBl I2011, 552Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (+++ Textnachweis ab: 1.4.2011 +++) BKWid/VtrBRKGuaAnOI.Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Widersprüche selbst zu entscheiden. BKWid/VtrBRKGuaAnOII.Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen. BKWid/VtrBRKGuaAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. April 2011 anzuwenden. BKWid/VtrBRKGuaAnOSchlussformelDer Chef des Bundeskanzleramtes

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.