Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Änderung des Luftverkehrsgesetzes und regelt dessen Anwendbarkeit in bestimmten Gebieten.
Was es regelt
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- Die Geltung von Rechtsverordnungen, die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen werden, im Land Berlin.
- Die Anwendbarkeit von Vorschriften und die Zuständigkeit von Behörden im Land Berlin, wenn die ursprünglich genannten Vorschriften oder Behörden dort nicht bestehen.
- Die Anwendbarkeit von Vorschriften und die Zuständigkeit von Behörden im Saarland, wenn die ursprünglich genannten Vorschriften oder Behörden dort nicht bestehen.
Wen es betrifft
- Das Land Berlin und seine Behörden.
- Das Saarland und seine Behörden.
Eckpunkte
- Das Gesetz gilt im Land Berlin gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
- Das Gesetz tritt einen Monat nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
LuftVGÄndG1958-12-05BGBl I1958, 899Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
LuftVGÄndGArt 1-
LuftVGÄndGArt 2-
LuftVGÄndGArt 3-
LuftVGÄndGArt 4-
LuftVGÄndGArt 5(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2) Soweit in Artikel 1 Nr. 12 und 19 auf Vorschriften verwiesen wird, die im Land Berlin nicht gelten, treten bei Anwendung dieses Gesetzes in Berlin die dort geltenden entsprechenden Bestimmungen an deren Stelle.
(3) Soweit Behörden angeführt sind, die im Land Berlin nicht bestehen, sind in Berlin die entsprechenden Berliner Behörden zuständig.
LuftVGÄndGArt 6(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland nicht gelten, treten im Saarland die entsprechenden saarländischen Bestimmungen an deren Stelle. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit einer Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird.
(2) Soweit Behörden angeführt sind, die im Saarland nicht bestehen, sind im Saarland die entsprechenden saarländischen Behörden zuständig.
LuftVGÄndGArt 7Dieses Gesetz tritt einen Monat nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.