Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für bestimmte Firmen.
Was sie regelt
- Die Pflichtversicherung in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
- Die betroffenen Firmen, deren Arbeitnehmer pflichtversichert sind.
- Den Geltungsbereich der Verordnung, einschließlich des Landes Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
- Die Firmen C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, C. und W. Kreis GmbH und Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, alle in Völklingen/Saar.
Eckpunkte
- Pflichtversichert sind Arbeitnehmer der genannten Firmen, es sei denn, sie sind von der Versicherungspflicht befreit.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie trat größtenteils mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft.
- § 1 Satz 1 Nr. 3 trat mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.
📄 Gesetzestext
HZvV 31979-04-03BGBl I1979, 420Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(+++ Textnachweis ab: 31.12.1972 +++)
HZvV 3EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
HZvV 3§ 1In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1.der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, Völklingen/Saar, 2.der Firma C. und W. Kreis GmbH, Völklingen/Saar, 3.der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, Völklingen/Saar. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
HZvV 3§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
HZvV 3§ 3Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.
HZvV 3SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.