Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft durch die Bundesrepublik Deutschland. Es ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit, solche Leistungen zu erbringen.
Was es regelt
- Die Übernahme von Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften.
- Die Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit, diese Leistungen zu übernehmen.
- Die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen für diese Übernahmen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Bundesminister der Finanzen.
- Das ERP-Sondervermögen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ist ermächtigt, Leistungen zu übernehmen.
- Dies erfordert die vorherige Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
- Die Leistungen können bis zu einem Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark übernommen werden.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
ERPBürgschG1954-12-06BGBl I1954, 365Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und
Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Überschrift: Im Saarland eingeführt am 1.12.1958 durch § 1 Nr. 17 V v. 28.11.1958 I 891, § 2 am 1.9.1957 durch § 1 V v. 26.8.1957 I 1255 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
ERPBürgschG§ 1-
ERPBürgschG§ 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.
§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft § 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt vierhundert, vgl. § 1 Abs. 1 ERPBürgschG 2 660-2
ERPBürgschG§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ERPBürgschG§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.