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Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft durch die Bundesrepublik Deutschland. Es ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit, solche Leistungen zu erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ERPBürgschG1954-12-06BGBl I1954, 365Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft Überschrift: Im Saarland eingeführt am 1.12.1958 durch § 1 Nr. 17 V v. 28.11.1958 I 891, § 2 am 1.9.1957 durch § 1 V v. 26.8.1957 I 1255 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ERPBürgschG§ 1- ERPBürgschG§ 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen. § 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft § 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt vierhundert, vgl. § 1 Abs. 1 ERPBürgschG 2 660-2 ERPBürgschG§ 3Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ERPBürgschG§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.