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Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Bundesrepublik Deutschland. Es legt fest, wie Kredite gewährt, Forderungen übernommen und finanzielle Ansprüche gehandhabt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EWGFinBeistG1971-12-24BGBl I1971, 2156Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1972 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGEntsch 143/71 (CELEX Nr: 371D0143) +++) EWGFinBeistGArt 1(1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand, der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 22. März 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/15 vom 27. März 1971) eingeführt worden ist, Kredite zu gewähren oder Forderungen zu übernehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bundesbank. Die sich hieraus ergebenden finanziellen Ansprüche einschließlich derjenigen, die sich bei einer Mobilisierung ausstehender Forderungen ergeben, stehen der Deutschen Bundesbank zu. (2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik Deutschland stehen die in Anspruch genommenen Beträge der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen werden von der Deutschen Bundesbank erfüllt. EWGFinBeistGArt 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. EWGFinBeistGArt 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.