Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Bundesrepublik Deutschland. Es legt fest, wie Kredite gewährt, Forderungen übernommen und finanzielle Ansprüche gehandhabt werden.
Was es regelt
- Die Gewährung von Krediten oder Übernahme von Forderungen im Rahmen des mittelfristigen finanziellen Beistands.
- Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank für diese finanziellen Vorgänge.
- Die Behandlung von finanziellen Ansprüchen, die sich aus diesen Vorgängen ergeben.
- Die Erfüllung von Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen bei Inanspruchnahme von Krediten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmer am Mechanismus für mittelfristigen finanziellen Beistand.
- Die Deutsche Bundesbank als ausführende Institution.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bundesbank ist für die Gewährung von Krediten oder die Übernahme von Forderungen zuständig.
- Finanzielle Ansprüche, auch bei Mobilisierung ausstehender Forderungen, stehen der Deutschen Bundesbank zu.
- Bei Inanspruchnahme von Krediten durch die Bundesrepublik Deutschland stehen die Beträge der Deutschen Bundesbank zu.
- Die Deutsche Bundesbank erfüllt die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen.
📄 Gesetzestext
EWGFinBeistG1971-12-24BGBl I1971, 2156Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1972 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGEntsch 143/71 (CELEX Nr: 371D0143) +++)
EWGFinBeistGArt 1(1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand, der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 22. März 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/15 vom 27. März 1971) eingeführt worden ist, Kredite zu gewähren oder Forderungen zu übernehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bundesbank. Die sich hieraus ergebenden finanziellen Ansprüche einschließlich derjenigen, die sich bei einer Mobilisierung ausstehender Forderungen ergeben, stehen der Deutschen Bundesbank zu.
(2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik Deutschland stehen die in Anspruch genommenen Beträge der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen werden von der Deutschen Bundesbank erfüllt.
EWGFinBeistGArt 2Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
EWGFinBeistGArt 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.