Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Vertrag über die Europäische Union zu, der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Es regelt auch, wie Deutschland seine finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllen muss.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über die Europäische Union, den Protokollen und den Erklärungen.
- Die Veröffentlichung des Vertrages, der Protokolle und der Schlussakte.
- Die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages für Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Vertrages.
- Bund und Länder bezüglich der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union, einschließlich 17 Protokollen und Erklärungen, wird zugestimmt.
- Der Vertrag, die Protokolle und die Schlussakte werden veröffentlicht.
- Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sind in den Haushalten von Bund und Ländern zu erfüllen.
- Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss unter Beachtung des Artikels 109 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes erfolgen.
📄 Gesetzestext
EUVtrG1992-12-28BGBl II1992, 1251Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union
(+++ Textnachweis ab: 31.12.1992 +++)
EUVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
EUVtrGArt 1Dem in Maastricht am 7. Februar 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Europäische Union einschließlich der 17 Protokolle sowie den Erklärungen, wie sie in der Schlußakte vom selben Tage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die Protokolle und die Schlußakte einschließlich der Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
EUVtrGArt 2Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 104c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind in den Haushalten von Bund und Ländern unter Beachtung des Artikels 109 Abs. 1 des Grundgesetzes und gemäß der ihnen nach Artikel 109 Abs. 2 des Grundgesetzes obliegenden Berücksichtigung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern zu erfüllen.
EUVtrGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag über die Europäische Union nach seinem Artikel R Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.