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Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse, die bei der Bundesknappschaft erworben wurden, mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GlPrZBKnV2011-07-11BGBl I2011, 1363Verordnung zur Gleichstellung der bei der Bundesknappschaft erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten mit Zeugnissen zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung (+++ Textnachweis ab: 15.7.2011 +++) GlPrZBKnVEingangsformelAuf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: GlPrZBKnV§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie auf der Grundlage der vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträge der Bundesknappschaft erteilten Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung zur Sozialversicherungsfachwirtin oder zum Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung gleichgestellt. GlPrZBKnV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. GlPrZBKnVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.