Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zu. Es regelt die Umsetzung dieses Übereinkommens in deutsches Recht.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über Ehefähigkeitszeugnisse.
- Die Veröffentlichung des Übereinkommens mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Die Ermächtigung zur Erlassung von Vorschriften über Angaben in Formblättern für Ehefähigkeitszeugnisse.
- Die Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Übereinkommen vom 5. September 1980 zu.
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Formblätter erlassen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
EhefZeugnÜbkG1997-06-05BGBl II1997, 1086Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von EhefähigkeitszeugnissenHinweisZuletzt geändert durch Art. 183 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 13.6.1997 +++)
EhefZeugnÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EhefZeugnÜbkGArt 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
EhefZeugnÜbkGArt 2(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter aufzunehmenden Angaben zu erlassen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.
EhefZeugnÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.