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Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die finanzielle Entschädigung für die Bundesländer, weil die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer an den Bund übertragen wurde. Es legt fest, wie viel Geld die Länder jährlich vom Bund erhalten und wie dieses Geld verteilt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KraftStKompG2009-05-29BGBl I2009, 1170Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G 603-14/1 v. 29.5.2009 I 1170 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.7.2009 in Kraft getreten. KraftStKompG§ 1FinanzierungDen Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen. KraftStKompG§ 2VerteilungDer in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin 2,35275Brandenburg 2,98641Bremen 0,61711Hamburg 1,80560Hessen 7,68565Mecklenburg-Vorpommern 1,81271Niedersachsen 9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz 5,37339Saarland 1,32661Sachsen 4,47004Sachsen-Anhalt 2,58331Schleswig-Holstein 3,54935Thüringen 2,56326. KraftStKompG§ 3ZahlungsverkehrDie nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.