Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Entschädigung für die Bundesländer, weil die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer an den Bund übertragen wurde. Es legt fest, wie viel Geld die Länder jährlich vom Bund erhalten und wie dieses Geld verteilt wird.
Was es regelt
- Die finanzielle Kompensation für die Länder aufgrund der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer.
- Die Höhe des jährlichen Betrags, der den Ländern zusteht.
- Die prozentuale Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Bundesländer.
- Die Termine für die Auszahlung der Beträge an die Länder.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer, die eine finanzielle Kompensation erhalten.
- Den Bund, der die Kraftfahrzeugsteuer einnimmt und die Kompensation zahlt.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Juli 2009 steht den Ländern jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu.
- Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570.882.000 Euro vorgesehen.
- Die Verteilung des Betrags auf die Länder erfolgt nach festgelegten Prozentsätzen (z.B. Baden-Württemberg 14,51618%, Bayern 17,22275%).
- Die Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen.
📄 Gesetzestext
KraftStKompG2009-05-29BGBl I2009, 1170Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G 603-14/1 v. 29.5.2009 I 1170 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.7.2009 in Kraft getreten.
KraftStKompG§ 1FinanzierungDen Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.
KraftStKompG§ 2VerteilungDer in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin 2,35275Brandenburg 2,98641Bremen 0,61711Hamburg 1,80560Hessen 7,68565Mecklenburg-Vorpommern 1,81271Niedersachsen 9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz 5,37339Saarland 1,32661Sachsen 4,47004Sachsen-Anhalt 2,58331Schleswig-Holstein 3,54935Thüringen 2,56326.
KraftStKompG§ 3ZahlungsverkehrDie nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.