Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Beschlüssen des Deutschen Bundestages zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten für die 21. Wahlperiode. Es stellt sicher, dass die bestehenden Regeln für die Immunität von Abgeordneten weiterhin gelten.
Was es regelt
- Die Übernahme des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages.
- Die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten.
- Fälle der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
- Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Der Beschluss zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT) wurde am 25. März 2025 für die 21. Wahlperiode übernommen.
- Die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung sowie bei Ermächtigungen wurden am 5. Juni 2025 für die 21. Wahlperiode beschlossen.
- Nummer 14 Buchstabe b Satz 1 wird neu gefasst: „Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802g ZPO).“
- Die Übernahme erfolgte in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. März 2025.
📄 Gesetzestext
BTGO1980Anl6Bek 20252025-09-25BGBl. I2025, Nr. 234Bekanntmachung über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 9.10.2025 +++)
BTGO1980Anl6Bek 2025(XXXX)Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 764), ist mit der Geschäftsordnung in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. März 2025 für die 21. Wahlperiode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 5. Juni 2025 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (BGBl. I S. 307), für die 21. Wahlperiode beschlossen; Nummer 14 Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802g ZPO).”
BTGO1980Anl6Bek 2025SchlussformelDer Direktor beim Deutschen Bundestag
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.