Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Entscheidungen über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen im Zusammenhang mit Beihilfen für Beamte trifft.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Übertragung dieser Befugnisse auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
Wen es betrifft
- Beamte, die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen beantragen.
- Das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST als zuständige Stelle.
Eckpunkte
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird auf die Deutsche Bundespost POSTDIENST übertragen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird ebenfalls auf die Deutsche Bundespost POSTDIENST übertragen.
- Der Dienstherr behält sich die Vertretung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
TELEKOMBeihAZAnO1991-05-16BGBl I1991, 1199Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
(+++ Textnachweis ab: 6. 6.1991 +++)
TELEKOMBeihAZAnOI.Erlaß von WiderspruchsbescheidenAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.
TELEKOMBeihAZAnOII.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
TELEKOMBeihAZAnOIII.SchlußvorschriftenDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
TELEKOMBeihAZAnOSchlußformelDeutsche Bundespost TELEKOM Generaldirektion Der Vorstand
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