Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Regeln zur Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen, insbesondere für die jugoslawische Rechtsanwaltsversicherung. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Versicherungszeiten und Leistungen aus dieser Versicherung anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Anerkennung der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung als gesetzliche Rentenversicherung.
- Die Gültigkeit dieser Anerkennung für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingetreten sind.
- Die Gewährung von Leistungen aus dieser anerkannten Versicherung.
- Die Anwendbarkeit der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die in der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung versichert waren, insbesondere wenn der Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammer Belgrad oder Zagreb der Träger war.
- Die Bundesregierung und der Bundesrat, die die Verordnung erlassen haben.
Eckpunkte
- Die Anerkennung der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind.
- Dies betrifft alle Versicherungszeiten, die in Einrichtungen wie dem Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammer Belgrad oder Zagreb zurückgelegt wurden.
- Leistungen werden frühestens für Zeiten ab dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt.
- Die Verordnung ist seit dem 1. April 1978 in Kraft.
📄 Gesetzestext
FRG§15VÄndV 41978-04-10BGBl I1978, 470Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von
Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche
Rentenversicherungen
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1978 +++)
FRG§15VÄndV 4EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
FRG§15VÄndV 4§ 1-
FRG§15VÄndV 4§ 2(1) Die Anerkennung des Systems der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen gilt, soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltkammer Belgrad oder Zagreb war, auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.
FRG§15VÄndV 4§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
FRG§15VÄndV 4§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1978 in Kraft.
FRG§15VÄndV 4SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.