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Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Ausgabe und den Handel mit Inhaberpapieren, die Prämien durch Zufall versprechen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Papiere in Deutschland zulässig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
InhPapG1871-06-08RGBl1871, 210Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit PrämienStandZuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) InhPapG§ 1Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teil derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen im Inland nur auf Grund eines Bundesgesetzes und nur zum Zweck der Anleihe des Bundes oder eines Landes ausgegeben werden. InhPapG§ 2Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung in § 1 zuwider, im Inland ausgegeben sein möchten, desgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittlung gemacht werden. InhPapG§ 3Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind. ... InhPapG§ 4- InhPapG§ 5- InhPapG§ 6-

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.