Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausgabe und den Handel mit Inhaberpapieren, die Prämien durch Zufall versprechen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen solche Papiere in Deutschland zulässig sind.
Was es regelt
- Die Ausgabe von Inhaberpapieren mit Prämien im Inland.
- Den Handel und die Vermittlung von Geschäften mit bestimmten Inhaberpapieren mit Prämien.
- Die Bedingungen für ausländische Inhaberpapiere mit Prämien.
Wen es betrifft
- Emittenten von Schuldverschreibungen mit Prämien.
- Personen und Institutionen, die mit Wertpapieren handeln oder Geschäfte vermitteln.
Eckpunkte
- Inhaberpapiere mit Prämien dürfen im Inland nur aufgrund eines Bundesgesetzes und nur für Anleihen des Bundes oder eines Landes ausgegeben werden.
- Inhaberpapiere mit Prämien, die nach Verkündung dieses Gesetzes entgegen § 1 im Inland ausgegeben wurden, dürfen nicht weiter begeben oder gehandelt werden.
- Inhaberpapiere mit Prämien, die nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben wurden, dürfen nicht weiter begeben oder gehandelt werden.
- Ab dem 15. Juli 1871 gilt dies auch für ausländische Inhaberpapiere mit Prämien, die vor dem 1. Mai 1871 ausgegeben wurden, sofern sie nicht abgestempelt sind.
📄 Gesetzestext
InhPapG1871-06-08RGBl1871, 210Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit PrämienStandZuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
InhPapG§ 1Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Teil derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen im Inland nur auf Grund eines Bundesgesetzes und nur zum Zweck der Anleihe des Bundes oder eines Landes ausgegeben werden.
InhPapG§ 2Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung in § 1 zuwider, im Inland ausgegeben sein möchten, desgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittlung gemacht werden.
InhPapG§ 3Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind. ...
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InhPapG§ 5-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.