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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen. Es regelt Übergangsbestimmungen für Lärmschutzbereiche und Ansprüche im Zusammenhang mit Fluglärm.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FluLärmSchutzVerbG2007-06-01BGBl I2007, 986Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++) FluLärmSchutzVerbG(XXXX) Art 1 und 2(weggefallen) FluLärmSchutzVerbGArt 3Fortgeltung von VorschriftenBis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort. FluLärmSchutzVerbGArt 4ÜbergangsvorschriftDie Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert. FluLärmSchutzVerbGArt 5Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen FluglärmDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. FluLärmSchutzVerbGArt 6InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.