Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen. Es regelt Übergangsbestimmungen für Lärmschutzbereiche und Ansprüche im Zusammenhang mit Fluglärm.
Was es regelt
- Die Fortgeltung von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen, die vor dem 7. Juni 2007 erlassen wurden.
- Die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung für diese Lärmschutzbereiche.
- Eine Übergangsregelung für Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, bezüglich der Fünfjahresfrist.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm neu bekannt zu machen.
Wen es betrifft
- Personen, die in Lärmschutzbereichen von Flugplätzen leben.
- Personen mit Ansprüchen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Fluglärm entstanden sind.
Eckpunkte
- Bis zur Neufestsetzung von Lärmschutzbereichen gelten alte Verordnungen und Gesetzesfassungen (bis 6. Juni 2007) weiter.
- Die Fünfjahresfrist für Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, verlängert sich nicht durch eine Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs.
- Das Gesetz ist am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
FluLärmSchutzVerbG2007-06-01BGBl I2007, 986Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von
Flugplätzen
(+++ Textnachweis ab: 7.6.2007 +++)
FluLärmSchutzVerbG(XXXX) Art 1 und 2(weggefallen)
FluLärmSchutzVerbGArt 3Fortgeltung von VorschriftenBis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
FluLärmSchutzVerbGArt 4ÜbergangsvorschriftDie Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
FluLärmSchutzVerbGArt 5Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen FluglärmDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
FluLärmSchutzVerbGArt 6InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.