Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung bezüglich Kinderrückhaltesystemen in bestimmten Fahrzeugen.
Was sie regelt
- Ausnahmen von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung.
- Die Nutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen.
- Die Zulassung von Kinderrückhalteeinrichtungen nach nationalen Vorschriften des Heimatlandes.
Wen es betrifft
- Fahrzeuginsassen, insbesondere Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind.
- Kraftfahrzeuge, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationierungsstreitkräfte zugelassen sind.
Eckpunkte
- Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und kleiner als 150 cm dürfen in bestimmten Kraftfahrzeugen Kinderrückhalteeinrichtungen verwenden.
- Diese Rückhalteeinrichtungen müssen nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und zugelassen sein.
- Die Regelung gilt abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung.
📄 Gesetzestext
StVOAusnV 51994-03-24BGBl I1994, 6235. Ausnahmeverordnung zur StVOFünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1994 +++)
StVOAusnV 5EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
StVOAusnV 5§ 1Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, dürfen in Kraftfahrzeugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationierungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die nach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Sicherung von Kindern zugelassen worden sind.
StVOAusnV 5§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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