Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstleistungsverkehr. Es regelt die Ausstellung von Bescheinigungen für Personen, die von diesen Richtlinien profitieren.
Was es regelt
- Die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Niederlassungsfreiheit.
- Die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum freien Dienstleistungsverkehr.
- Die Ausstellung von Bescheinigungen über Ausbildung, Befähigung oder berufliche Tätigkeit im Inland.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörden oder Stellen für die Erteilung dieser Bescheinigungen durch Rechtsverordnung.
Wen es betrifft
- Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Begünstigte erhalten auf Antrag Bescheinigungen über Ausbildung, Befähigung oder berufliche Tätigkeit im Inland.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden oder Stellen für die Bescheinigungen bestimmen.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten ebenfalls im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
NiederlFrhEWGDG 11965-08-13BGBl I1965, 849Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien
DienstleistungsverkehrStandGeändert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709(+++ Textnachweis Geltung ab: 20.12.1970 +++)
NiederlFrhEWGDG 1EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
NiederlFrhEWGDG 1Art I-
NiederlFrhEWGDG 1Art II-
NiederlFrhEWGDG 1Art III-
NiederlFrhEWGDG 1Art IVBegünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.
NiederlFrhEWGDG 1Art VDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
NiederlFrhEWGDG 1Art VIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.