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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Regelungen zuständig ist.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BinSchÜbertragungsVBinSchÜbertragungsV2002-12-18BGBl I2002, 4580Binnenschifffahrt-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der BinnenschifffahrtStandGeändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2002 I 4580 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen. Sie ist gem. Art. 12 dieser V am 1.1.2003 in Kraft getreten. BinSchÜbertragungsV§ 1Eder- und DiemeltalsperreDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen. BinSchÜbertragungsV§ 2LotsenentgelteDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.