Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Regelungen zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Eder- und Diemeltalsperre.
- Die Festsetzung von Entgelten für Binnenlotsenleistungen auf dem Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen.
Wen es betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Binnenlotsen auf dem Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen.
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist ermächtigt, Rechtsverordnungen für die Eder- und Diemeltalsperre zu erlassen.
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt setzt die Entgelte für Binnenlotsen auf dem Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen fest.
- Die Festsetzung der Lotsenentgelte erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen.
📄 Gesetzestext
BinSchÜbertragungsVBinSchÜbertragungsV2002-12-18BGBl I2002, 4580Binnenschifffahrt-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von
Rechtsverordnungen im Bereich der BinnenschifffahrtStandGeändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2002 I 4580 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen. Sie ist gem. Art. 12 dieser V am 1.1.2003 in Kraft getreten.
BinSchÜbertragungsV§ 1Eder- und DiemeltalsperreDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.
BinSchÜbertragungsV§ 2LotsenentgelteDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.