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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von Arbeitnehmern des Baugewerbes, die im Ausland ansässig sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ArbZustBauVArbZustBauV2001-08-30BGBl I2001, 2267, 2269Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-BauVerordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des BaugewerbesStandgeändert durch Art. 62b G v. 8.5.2008 I 810 (+++ Textnachweis ab: 7.9.2001 +++)Überschrift: Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 62b Nr. 1 G v. 8.5.2008 I 810 mWv 1.4.2008 Die V wurde als Art. 6 G 610-1-3/2 v. 30.8.2001 I 2267 beschlossen. ArbZustBauVEingangsformelAuf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: ArbZustBauV§ 1Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist. ArbZustBauV§ 2Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.