Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von Arbeitnehmern des Baugewerbes, die im Ausland ansässig sind.
Was sie regelt
- Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Einkommensteuer.
- Arbeitnehmer, die von bestimmten Bauunternehmen im Inland beschäftigt sind.
- Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
- Eine Sonderregelung für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Republik Polen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
- Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung.
Eckpunkte
- Für die Einkommensteuer eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig.
- Hat ein Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.
- Die Verordnung trat am 7. September 2001 in Kraft.
📄 Gesetzestext
ArbZustBauVArbZustBauV2001-08-30BGBl I2001, 2267, 2269Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-BauVerordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des BaugewerbesStandgeändert durch Art. 62b G v. 8.5.2008 I 810 (+++ Textnachweis ab: 7.9.2001 +++)Überschrift: Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 62b Nr. 1 G v. 8.5.2008 I 810 mWv 1.4.2008 Die V wurde als Art. 6 G 610-1-3/2 v. 30.8.2001 I 2267 beschlossen.
ArbZustBauVEingangsformelAuf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
ArbZustBauV§ 1Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.
ArbZustBauV§ 2Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.