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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert Vorschriften im Betäubungsmittelrecht und führt neue Regelungen für bestimmte Stoffe ein.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BtMÄndV 2121. BtMÄndV2008-02-18BGBl I2008, 246Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsverordnungEinundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (+++ Textnachweis ab: 1.3.2008 +++) BtMÄndV 21EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen: BtMÄndV 21Art 1Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes- BtMÄndV 21Art 2ÜbergangsvorschriftWer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen 1.Benzylpiperazin (BZP)2.Oripavinam Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1. September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. BtMÄndV 21Art 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BtMÄndV 21SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.