Kurz gesagt
Diese Verordnung hebt die Anerkennung bestimmter Ausbildungsberufe auf.
Was sie regelt
- Die Aufhebung der Anerkennung von spezifischen Ausbildungsberufen.
- Den Fortbestand des Ausbildungsstatus für Personen, die bereits in diesen Berufen ausgebildet wurden oder sich in Ausbildung befinden.
Wen es betrifft
- Personen, die in den aufgeführten Ausbildungsberufen ausgebildet wurden oder werden.
- Die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Bildung und Forschung.
Eckpunkte
- Die Anerkennung von 8 Ausbildungsberufen wird aufgehoben: Bohrer, Handschuhmacher, Hobler, Lichtdruckretuscheur, Schriftgießer, Stahlstichpräger, Wärmestellengehilfe, Zahnlagerist.
- Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem dieser Berufe ausgebildet wurden oder sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Ausbildung befinden und diese fortsetzen, behalten ihren Ausbildungsstatus.
- Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
AusbBerAufhV 20012001-10-01BGBl I2001, 2587Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von
Ausbildungsberufen
(+++ Textnachweis ab: 13.10.2001 +++)
AusbBerAufhV 2001EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
AusbBerAufhV 2001§ 1Aufhebung der Anerkennung von AusbildungsberufenDie Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1.Bohrer,2.Handschuhmacher,3.Hobler,4.Lichtdruckretuscheur,5.Schriftgießer,6.Stahlstichpräger,7.Wärmestellengehilfe,8.Zahnlagerist.
AusbBerAufhV 2001§ 2BesitzstandswahrungPersonen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
AusbBerAufhV 2001§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.