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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Kurz gesagt

Diese Verordnung hebt die Anerkennung bestimmter Ausbildungsberufe auf.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AusbBerAufhV 20012001-10-01BGBl I2001, 2587Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 13.10.2001 +++) AusbBerAufhV 2001EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbBerAufhV 2001§ 1Aufhebung der Anerkennung von AusbildungsberufenDie Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1.Bohrer,2.Handschuhmacher,3.Hobler,4.Lichtdruckretuscheur,5.Schriftgießer,6.Stahlstichpräger,7.Wärmestellengehilfe,8.Zahnlagerist. AusbBerAufhV 2001§ 2BesitzstandswahrungPersonen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV 2001§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.