Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr. Er legt fest, dass der Bundesminister der Verteidigung diese Medaille stiften und verleihen darf.
Was es regelt
- Die Genehmigung der Stiftung und Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr.
- Die Genehmigung der Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen dieses Ehrenzeichens.
- Die Bekanntmachung der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen und der Abbildung des Ehrenzeichens.
- Das Verfahren für Änderungen an den Bestimmungen, Bedingungen, Form und Benennung des Ehrenzeichens.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister der Verteidigung, der die Einsatzmedaille stiften und verleihen darf.
- Den Bundespräsidenten, der die Stiftung und Verleihung genehmigt.
Eckpunkte
- Die Einsatzmedaille der Bundeswehr wird durch den Bundesminister der Verteidigung gestiftet und verliehen.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des Ehrenzeichens sind genehmigt.
- Diese Bestimmungen und Bedingungen sowie eine Abbildung des Ehrenzeichens werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
- Jede Änderung der Bestimmungen, Bedingungen, Form oder Benennung des Ehrenzeichens bedarf einer erneuten Genehmigung und Bekanntmachung.
📄 Gesetzestext
OrdenErl 71996-05-02BGBl I1996, 668Siebter Erlaß über die Genehmigung der
Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 7. 5.1996 +++) Erlaß über die Stiftung siehe Bek. v. 3.5.1996 BAnz 1996, S. 5265 Erlaß über die Stiftung aufgeh. durch Art. 6 Erlaß v. 9.11.2010 BAnz 2010, S. 3910 mWv 2.5.2010
OrdenErl 7Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr durch den Bundesminister der Verteidigung.
OrdenErl 7Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
OrdenErl 7Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
OrdenErl 7Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.
OrdenErl 7SchlußformelDer Bundespräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.