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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten, die sich aus dem Lastenausgleichsgesetz ergeben, auf das Bundesausgleichsamt. Es geht darum, wer für bestimmte Veröffentlichungen und Bescheide zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BAAZustV2000-07-05BGBl I2000, 1022Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das BundesausgleichsamtStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2009 I 1334 (+++ Textnachweis ab: 19.7.2000 +++) BAAZustVEingangsformelAuf Grund -des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie -des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: BAAZustV§ 1Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen. BAAZustV§ 2Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat. BAAZustV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BAAZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.