Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten, die sich aus dem Lastenausgleichsgesetz ergeben, auf das Bundesausgleichsamt. Es geht darum, wer für bestimmte Veröffentlichungen und Bescheide zuständig ist.
Was es regelt
- Die Veranlassung von Veröffentlichungen im Bundesanzeiger im Rahmen des Aufgebotsverfahrens.
- Die Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen.
- Die Zuständigkeit für Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Das Bundesausgleichsamt.
- Personen oder Gesellschaften, die von Regelungen des Lastenausgleichsgesetzes betroffen sind, insbesondere bezüglich Schadensausgleich bei Beteiligungen.
Eckpunkte
- Das Bundesausgleichsamt ist zuständig für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.
- Das Bundesausgleichsamt erteilt einheitliche Bescheide nach § 335b Absatz 1 und § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über den Schadensausgleich bei Beteiligungen.
- Bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt die Zuständigkeit des Bundesausgleichsamtes nur, wenn die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
- Die Verordnung ist am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BAAZustV2000-07-05BGBl I2000, 1022Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das BundesausgleichsamtStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2009 I 1334 (+++ Textnachweis ab: 19.7.2000 +++)
BAAZustVEingangsformelAuf Grund -des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie -des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
BAAZustV§ 1Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
BAAZustV§ 2Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
BAAZustV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
BAAZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.