Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Verlauf der Europastraße E 49 regelt. Es legt auch steuerliche Bestimmungen für dieses Bauvorhaben fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag über den Bau einer Grenzbrücke.
- Die Anwendung des tschechischen Mehrwertsteuerrechts auf bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit dem Brückenbau.
- Die Nicht-Erhebung deutscher Umsatzsteuer für diese Umsätze.
- Die Befreiung von Einfuhrabgaben (außer Zöllen) für bestimmte Waren, die für den Brückenbau benötigt werden.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik.
- Unternehmen und Personen, die an den Umsätzen und der Einfuhr von Waren für den Bau der Grenzbrücke beteiligt sind.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 13. Juli 1995 in Prag unterzeichnet.
- Tschechisches Mehrwertsteuerrecht gilt für Umsätze, die in Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags genannt sind.
- Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
- Für Waren, die in Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags genannt sind, werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, es sei denn, sie werden für öffentliche Bauverwaltungen eingeführt.
📄 Gesetzestext
GrBrückAbkCESG1996-11-26BGBl II1996, 2662Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juli 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke
an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49
(+++ Textnachweis ab: 4.12.1996 +++)
GrBrückAbkCESGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBrückAbkCESGArt 1Dem in Prag am 13. Juli 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Bau einer Grenzbrücke an der gemeinsamen Staatsgrenze im Zuge der Europastraße E 49 wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GrBrückAbkCESGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet tschechisches Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.
GrBrückAbkCESGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.