Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und die Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit" durch die Bereitstellung von Finanzhilfen an bestimmte Länder.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Strukturhilfegesetzes.
- Die Gewährung von Finanzhilfen und einmaligen pauschalen Überbrückungshilfen des Bundes an Länder im Jahr 1992.
- Die weitere Anwendung von Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auf bestimmte Finanzhilfen auch nach dessen Aufhebung.
Wen es betrifft
- Den Bund als Geber von Finanzhilfen.
- Die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein als Empfänger von Finanzhilfen.
Eckpunkte
- Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
- Der Bund leistet im Jahr 1992 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 1.900.000.000 DM an die genannten Länder.
- Die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes bleiben für Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 gewährt wurden, sowie für die pauschalen Überbrückungshilfen nach Absatz 2 auch nach dem 31. Dezember 1991 anwendbar.
- Dieses Gesetz trat am 31. Dezember 1991 in Kraft.
📄 Gesetzestext
StruktHiGAufhDEFASG1992-03-16BGBl I1992, 674Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"StandGeändert durch Art. 1 G v. 25.8.1992 I 1547(+++ Textnachweis ab: 31.12.1991 +++)
StruktHiGAufhDEFASGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StruktHiGAufhDEFASGArt 1Aufhebung des Strukturhilfegesetzes(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder
Bayern
96.700.000 DM,
Berlin
44.100.000 DM,
Bremen
38.600.000 DM,
Hamburg
69.200.000 DM,
Niedersachsen
399.200.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
462.800.000 DM,
Rheinland-Pfalz
166.500.000 DM,
Saarland
68.600.000 DM,
und Schleswig-Holstein
154.300.000 DM.
(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
StruktHiGAufhDEFASG(XXXX) Art 2 und 3
StruktHiGAufhDEFASGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.
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