Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung einer Bundesoberbehörde für die Bearbeitung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung, die sich aus Krieg und Besatzung ergeben haben. Es legt fest, wie diese Ansprüche angemeldet und bearbeitet werden.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesamtes für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche.
- Die Zuständigkeit dieses Bundesamtes für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung.
- Die Zugehörigkeit des Bundesamtes zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz.
- Die Geltung der Bestimmungen des Anhangs zum Zehnten Teil des Vertrags für das Verfahren der Anspruchsanmeldung und -bearbeitung.
Wen es betrifft
- Personen, die Anträge auf Rückgabe und Wiederherstellung stellen.
- Das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche ist die zuständige Bundesoberbehörde.
- Es ist für Anträge auf Rückgabe und Wiederherstellung gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Zehnten Teils des Vertrags zuständig.
- Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.
- Das Verfahren für die Ansprüche richtet sich nach den Bestimmungen des Anhangs zum Zehnten Teil des Vertrags.
📄 Gesetzestext
BesatzReglVtrArt1Bek1955-05-05BGBl II1955, 628Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten Teils des Vertrags zur
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BesatzReglVtrArt1Bek(XXXX)Gemäß § 1 des Anhangs zum Zehnten Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405 -) in Verbindung mit Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils dieses Vertrags ist als Bundesoberbehörde für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung nach Absatz 2 des Artikels 1 des Zehnten Teils des genannten Vertrags das Bundesamt für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche errichtet worden.Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Es hat seinen Sitz in Bonn.Für das Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprüchen auf Grund des Artikels 1 des Zehnten Teils des genannten Vertrags und für die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen des Anhangs zum Zehnten Teil dieses Vertrags.Der Bundeskanzlerund Bundesminister des AuswärtigenDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.