Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Entscheidungen über Widersprüche und Einsprüche sowie für die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit in bestimmten finanziellen Angelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Entscheidungen über Widersprüche und Einsprüche gegen Verwaltungsakte oder abgelehnte Ansprüche.
- Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Vertretung bei Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesministeriums für Gesundheit.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche und Einsprüche in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes, wenn es für den ursprünglichen Verwaltungsakt oder die Ablehnung zuständig war.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt das Bundesministerium für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt das Bundesministerium für Gesundheit auch bei Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prozessvertretung in Einzelfällen selbst übernehmen.
📄 Gesetzestext
BMinGZustAnO2006-02-22BGBl I2006, 502Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs- und Einspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
BMinGZustAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche und Einsprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten der Besoldung, des Tarifentgelts und des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
BMinGZustAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
BMinGZustAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. August 2005 anzuwenden.
BMinGZustAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.