Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und trat am 1. September 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes.
- Den Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
- Die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes.
- Übergangsregelungen für bestimmte Fälle vor dem 1. September 1994.
Wen es betrifft
- Die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes.
- Beschäftigte.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat am 1. September 1994 in Kraft.
- Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot vor dem 1. September 1994 ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
- Bei der Fristberechnung nach § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 unberücksichtigt.
📄 Gesetzestext
GleichberG 22. GleiBG1994-06-24BGBl I1994, 1406 (2103)Zweites GleichberechtigungsgesetzGesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1994 +++) Art. 1: FFöG 205-1-1 Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: BSchG 8054-1 Art. 11: BGremBG 116-1 Art. 12: Übergangsregelung Art. 13: Inkrafttreten
GleichberG 2Art 1Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den
Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)-
GleichberG 2(XXXX) Art 2 bis Art 9(weggefallen)-
GleichberG 2Art 10Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)-
GleichberG 2Art 11Gesetz über die Berufung und Entsendung von
Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des
Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)-
GleichberG 2Art 12ÜbergangsregelungFür die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1.In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2.Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
GleichberG 2Art 13InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.