Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und trat am 1. September 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes.
- Den Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
- Die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflussbereich des Bundes.
- Übergangsregelungen für bestimmte Fälle vor dem 1. September 1994.
Wen es betrifft
- Die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes.
- Beschäftigte.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat am 1. September 1994 in Kraft.
- Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot vor dem 1. September 1994 ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
- Bei der Fristberechnung nach § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 unberücksichtigt.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Art. 1: FFöG 205-1-1 Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: BSchG 8054-1 Art. 11: BGremBG 116-1 Art. 12: Übergangsregelung A
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1994 +++)
Art 1
Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)-
(XXXX) Art 2 bis Art 9(weggefallen)-
Art 10
Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)-
Art 11
Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)-
Art 12Übergangsregelung
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1.In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem
- September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden. 2.Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem
- September 1994 außer Betracht.
Art 13Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.