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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche entscheidet und den Arbeitgeber bei Klagen von Mitarbeitern des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Beihilfeangelegenheiten vertritt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BPAWidAnO2003-03-10BGBl I2003, 363Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (+++ Textnachweis ab: 19 3.2003 +++) BPAWidAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes auf das Bundesamt für Finanzen, soweit es die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruches ist, selbst getroffen hat. BPAWidAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, soweit es nach Ziffer I. zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. BPAWidAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist nicht anzuwenden auf Widersprüche bzw. Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt bzw. erhoben worden sind. BPAWidAnOSchlussformelDer Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.