Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche entscheidet und den Arbeitgeber bei Klagen von Mitarbeitern des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in Beihilfeangelegenheiten vertritt.
Was es regelt
- Die Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten des Bundes.
- Die Vertretung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland bei Klagen.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
- Das Bundesamt für Finanzen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche, wenn es die ursprüngliche Maßnahme selbst getroffen hat.
- Das Bundesamt für Finanzen vertritt den Dienstherrn bei Klagen, wenn es zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
- Die Anordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Sie gilt nicht für Widersprüche oder Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt oder erhoben wurden.
📄 Gesetzestext
BPAWidAnO2003-03-10BGBl I2003, 363Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von
Beschäftigten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung in
Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
(+++ Textnachweis ab: 19 3.2003 +++)
BPAWidAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes auf das Bundesamt für Finanzen, soweit es die Maßnahme, die Gegenstand des Widerspruches ist, selbst getroffen hat.
BPAWidAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, soweit es nach Ziffer I. zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
BPAWidAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist nicht anzuwenden auf Widersprüche bzw. Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt bzw. erhoben worden sind.
BPAWidAnOSchlussformelDer Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
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