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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche Namen und Kennzeichen bestimmter internationaler Organisationen und nationaler Standards nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Sie dient dazu, die unbefugte Nutzung dieser Symbole zu verhindern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4EUREKA/EFTABek1992-05-22BGBl I1992, 1024Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 17. 6.1992 +++) WZG§4EUREKA/EFTABekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Namen und Kennzeichen -der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1), -der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und -der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise (Anlage 3) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBl. I S. 370) wiedergegebenen Kennzeichens. WZG§4EUREKA/EFTABekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die -in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards eingeführt sind (Anlage 4). WZG§4EUREKA/EFTABekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224). WZG§4EUREKA/EFTABekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4EUREKA/EFTABekAnlage 1Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025) WZG§4EUREKA/EFTABekAnlage 2Fundstelle: BGBl. I 1992, 1025) WZG§4EUREKA/EFTABekAnlage 3Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026) WZG§4EUREKA/EFTABekAnlage 4Fundstelle: BGBl. I 1992, 1026)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.