Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere bezüglich der Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Wohnmobile.
Was sie regelt
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Kraftfahrzeuge.
- Die Anforderungen an die Fahrzeugpapiere von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen.
- Ausnahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Wen es betrifft
- Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die als Wohnmobil bezeichnet sind.
- Fahrer von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen.
Eckpunkte
- Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren.
- Diese Regelung weicht von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ab.
- Bei im Ausland zugelassenen Wohnmobilen muss aus den Fahrzeugpapieren eindeutig hervorgehen, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen nicht überschreitet.
📄 Gesetzestext
StVOAusnV 122005-03-18BGBl I2005, 86612. Ausnahmeverordnung zur StVOZwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-OrdnungStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678SonstDie V tritt gem. § 3 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678 mWv 5.11.2009; dadurch wurde die Geltung der V über den 31.12.2009 hinaus verlängert (+++ Textnachweis ab: 30. 3.2005 +++)
StVOAusnV 12EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
StVOAusnV 12§ 1Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
StVOAusnV 12§ 2Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
StVOAusnV 12§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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