Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Mitarbeitern des Bundesrechnungshofs zuständig ist, wenn es um deren Bezahlung geht.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung des Bundes bei Klagen vor Verwaltungsgerichten.
- Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesrechnungshofs.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Widerspruchsbescheide, wenn es zuvor für die ursprüngliche Maßnahme zur Bezahlung zuständig war.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt den Bund bei Klagen, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Regelungen gelten nicht für Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 eingereicht wurden.
- Die Anordnung ist seit dem 1. Juli 2022 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BRHWidVertAnOBRHWidVertAnO2022-09-14BGBl I2022, 1509Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen (+++ Textnachweis ab: 1.7.2022 +++)
BRHWidVertAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet der Bundesrechnungshof an:
BRHWidVertAnO§ 1Erlass von WiderspruchsbescheidenDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
BRHWidVertAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchbescheids zuständig war.
BRHWidVertAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.
BRHWidVertAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.