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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die finanzielle Förderung für Personen, die eine Ausbildung in Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert wird.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PsychThVPsychThV2000-07-27BGBl I2000, 1237Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (+++ Textnachweis ab: 11. 8.2000 +++) PsychThVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: PsychThV§ 1Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird. PsychThV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenDie Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. PsychThV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. PsychThVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.